Auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt wird an dieser Stelle verwiesen (pag. 5525 f.). Die Vorinstanz ging besonders auf den Aspekt ein, wie weit der Beschuldigte mit seinem Verhalten bereits damals ein Menschenleben, nämlich dasjenige des ehemaligen Vermieters, gefährdet hatte. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich des Parteivortrages vor der Kammer wurde der Beschuldigte nicht wegen qualifizierter, sondern «nur» wegen einfacher Brandstiftung schuldig gesprochen.