6.4.3. Ersttäterschaft? Der Beschuldigte ist – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – kein Ersttäter; er wurde nämlich mit Urteil des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 13. November 2007 wegen Brandstiftung verurteilt. Bei der Brandstiftung handelt es sich um eine Katalogstraftat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB, weshalb der Beschuldigte nicht mehr als Ersttäter gelten kann. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt wird an dieser Stelle verwiesen (pag.