64 Abs. 1 StGB spezifiziert. Es werden einerseits schwere Delikte, die als Ausdruck einer besonderen Gefährlichkeit verstanden werden, in einem Deliktskatalog hervorgehoben, der anderseits durch eine Auffangklausel noch ergänzt wird (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 14 zu Art. 64 StGB). b) In casu Eine Verwahrung fällt ohne weiteres in Betracht: Mord ist zweifelsohne eine Katalogstraftat. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose wird die Anlasstat alsdann im Detail analysiert (vgl. Ziff. 6.4.5. c) nachfolgend).