Anhand der Definition, Klassifikation und Interpretation des Verhaltens eines Täters am Tatort lassen sich dessen Bedürfnisse erkennen. Die Tatanalyse vermag als objektive Informationsquelle die Validität einer Gefährlichkeitsprognose zu steigern (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 10 zu Art. 64 StGB). 6.4.2. Katalogstraftat / Anlasstat a) In Lehre und Praxis Die Straftaten, die eine Verwahrung auslösen können, werden nunmehr vom Gesetzgeber in Art. 64 Abs. 1 StGB spezifiziert.