Alle Massnahmen unterliegen grundsätzlich dem Subsidiaritätsprinzip. Bei der Verwahrung als dem einschneidendsten Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen kommt diesem Anliegen ganz besondere Bedeutung zu. Die Anordnung dieser rein sichernden Massnahme stellt eine ultima ratio dar. Solange dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit mit einer langen Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden kann, ist einzig eine solche zu verhängen (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 8 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen).