Folgerichtig ist die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Massnahme primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit eines Täters zu beantworten. Eine entsprechende Prognose steht im Zentrum der Beurteilung und stellt in der Praxis faktisch das einzige Abgrenzungskriterium gegenüber therapeutischen Massnahmen dar. Die künftige Gefährlichkeit des Täters ist der eigentliche Angelpunkt des Massnahmenrechts schlechthin, dies im Einklang mit der kriminalpolitischen Zielsetzung in diesem Rechtsbereich. Gefährlichkeitsprognosen sind aber naturgemäss unsicher (vgl. statt vieler BGE 127 IV 1, 5).