Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Dritter stellt den hauptsächlichen Zweck dieser Massnahme dar. Bei der Verwahrung treten die Individualinteressen des Betroffenen gänzlich in den Hintergrund (HEER/HABERMEYER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen).