Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB, Bundesgerichtsentscheid vom 4. Februar 2016, Nr. 6B_513/2015, E. 2.3.1.). Eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB kommt in casu von Vornherein nicht in Betracht, zumal der Beschuldigte nicht unter einer psychischen Störung leidet, sondern nur unter Persönlichkeitsakzentuierungen, weshalb einzig die Variante von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB zu prüfen ist.