Es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen beschränkten geistigen Ressourcen überhaupt in der Lage sei, sich zu ändern. Solange der Schlüssel zur «emotionalen Blackbox» nicht gefunden werde, bleibe der Beschuldigte gefährlich. Es gebe in den Akten keine Stütze dafür, dass die Therapie erfolgreich sein werde. Die Verwahrung sei daher verhältnismässig und anzuordnen. 6.4. Erwägungen der Kammer 6.4.1. Allgemeines zur Verwahrung