Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, die Verwahrung sei anzuordnen. Der Beschuldigte sei gefährlich, er neige zu Gewaltausbrüchen, wenn er nicht bekomme, was er wolle. Der Beschuldigte sei alkoholsüchtig, unter anderem deshalb sei er so gefährlich. Die Persönlichkeitsakzentuierungen des Beschuldigten müssten behandelt werden, dies sei eine langfristige und schwierige Aufgabe. Es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen beschränkten geistigen Ressourcen überhaupt in der Lage sei, sich zu ändern.