Der Gutachter gehe zum heutigen Zeitpunkt von ausreichend günstigen Erfolgsaussichten der Therapie aus: die Kriminalprognose habe er leicht günstiger als noch vor der ersten Instanz eingeschätzt. Eine qualifizierte Gefährlichkeit des Beschuldigten liege nicht vor. Zudem müssten besonders hohe Anforderungen an die Rückfallgefahr gestellt werden, diese lägen nicht vor, es sei von einer Verwahrung abzusehen. 6.3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, die Verwahrung sei anzuordnen.