Die Anordnung der Verwahrung sei verhältnismässig. Es werde zusätzlich eine ambulante Massnahme angeordnet, damit der Beschuldigte die Möglichkeit bekomme, sich während dem Strafvollzug gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB zu bewähren. 6.2. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess oberinstanzlich geltend machen, eine Verwahrung sei als ultima ratio anzuordnen. Der Gutachter gehe zum heutigen Zeitpunkt von ausreichend günstigen Erfolgsaussichten der Therapie aus: die Kriminalprognose habe er leicht günstiger als noch vor der ersten Instanz eingeschätzt.