58 könne, sondern es bestehe nur eine leise unbegründete Hoffnung, dass diese Erfolg haben könnte. Falls sich der Beschuldigte wider Erwarten positiv verändern sollte, brauche die Verwahrung nicht vollzogen zu werden. Eine nachträgliche Verwahrung bei Nichtbewährung sei hingegen nicht möglich, da bereits im heutigen Zeitpunkt alle Tatsachen bekannt seien. Die Anordnung der Verwahrung sei verhältnismässig.