Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten seien, müsse bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Der Beschuldigte habe das Leben eines Menschen ausgelöscht und damit das höchste aller Rechtsgüter verletzt. Er sei dafür und wegen weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt worden. In Anbetracht dieser schweren Straftaten und der ausgesprochenen Strafe erscheine die Verwahrung nicht als übermässig schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit. Zudem sei der Beschuldigte gefährlich, es bestehe eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für schwere Straftaten.