Die Verhältnismässigkeit bejahte die Vorinstanz ebenfalls: Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit fielen im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits sowie sein Behandlungsbedürfnis und die Schwere sowie die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits in Betracht. Begangene Straftaten seien nur insofern zu berücksichtigen, als ihnen Indizienfunktion zukomme. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten seien, müsse bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs.