Krankheitseinsicht ist keine vorhanden und bei der umfassenden Deliktsbearbeitung macht der Beschuldigte nicht mit. Über ein deliktsprotektives soziales Umfeld verfügt er nicht. Dem Beschuldigten muss folglich eine schlechte Prognose gestellt werden. Ohne beschützten Rahmen wird der Beschuldigte nicht abstinent bleiben können und einhergehend besteht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen eine erhebliche Rückfallgefahr [für] schwere Straftaten. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB sind mithin erfüllt».