Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Fazit (pag. 5552): «Gemäss Gutachter müsste beim Beschuldigten eine intrinsische Motivation für die Behandlung hergestellt werden, er dürfte in Freiheit keinen Alkohol und keine Drogen mehr konsumieren, die Persönlichkeitsakzentuierungen müssten erfolgreich behandelt werden und es müsste ein deliktspräventives soziales Umfeld bei der Entlassung bestehen, damit keine erhöhte Rückfallgefahr für Gewaltdelikte mehr besteht.