Der Beschuldigte verfüge über keinen deliktsprotektiven sozialen Empfangsraum, weder die Familie noch die Freundin hätten ihn davon abhalten können, gewalttätig zu werden. Die Familie könne dem Beschuldigten keine Stütze bieten, zumal es zwischen den Brüdern regelmässig zu Alkohol- und Drogenabstürzen sowie heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Der Vater habe ausserdem selber Alkoholprobleme gehabt. Auch ein betreutes Wohnen dürfte den Beschuldigten nicht davon abhalten, Alkohol zu konsumieren. Um eine günstige Prognose zu stellen, müssten zunächst einige Freigänge geglückt sein. Zudem müsse der Beschuldigte lernen, mit Rückfällen umzugehen.