Zwar lebe der Beschuldigte momentan abstinent, dies aber in einem geschützten Rahmen. Ob er auch abstinent bestehen könne, wenn er den Alkohol ohne weiteres beschaffen könne, sei fraglich. Er habe lediglich eine kurze Suchttherapie besucht (16 Sitzungen à je 2 Stunden). Der Gutachter habe des Weiteren ausgeführt, dass der Beschuldigte während Vollzugslockerungen werde üben müssen, seinen Abstinenzwillen auch unter naturalistischen Bedingungen zu festigen. Es sei aber ein Rätsel, wie dieses «Training» aussehe. Der Beschuldigte verfüge über keinen deliktsprotektiven sozialen Empfangsraum, weder die Familie noch die Freundin hätten ihn davon abhalten können, gewalttätig zu werden.