Würdigend hielt sie fest, es habe zum Zeitpunkt der Begutachtung zwar eine Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten bestanden, es sei jedoch nicht klar, ob tatsächlich eine intrinsische Motivation zur langfristigen Behandlung bestehe oder ob die Bereitschaft einzig aus dem Druck des Strafverfahrens entstanden sei. Er habe nämlich bereits öfter Einsicht gezeigt und Hilfe in Anspruch genommen sowie Therapien begonnen, jedoch seien sämtliche Massnahmen von aussen initiiert worden (durch die Eltern, Freundin, Sozialdienst, Polizei). Die Motivation des Beschuldigten habe nicht lange angehalten oder sei gar nicht vorhanden gewesen.