56 Die Vorinstanz fasste alsdann die Therapie- und Sozialgeschichte des Beschuldigten zusammen (pag. 5533 bis 5547). Würdigend hielt sie fest, es habe zum Zeitpunkt der Begutachtung zwar eine Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten bestanden, es sei jedoch nicht klar, ob tatsächlich eine intrinsische Motivation zur langfristigen Behandlung bestehe oder ob die Bereitschaft einzig aus dem Druck des Strafverfahrens entstanden sei.