Die vorliegend in Frage stehenden Delikte würden per se für eine sehr hohe Gefährlichkeit des Beschuldigten sprechen. Dr. AE.________ habe auf eine grundsätzlich erhöhte Gewaltbereitschaft des Beschuldigten bzw. eine relativ niedrige Schwelle zur Anwendung von Gewalt geschlossen. Ausser den Vorstrafen seien verschiedene Ausraster des Beschuldigten bekannt, welche jedoch nicht zu strafrechtlichen Verfahren geführt hätten (Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern A.________, Schlägereien, Angriff mit einem Messer auf den Vater, aggressives Verhalten gegenüber Familie und Freundin, Wohnung verwüstet, pag.