Die Verwahrung komme nur in Frage, wenn ernsthaft damit zu rechnen sei, dass der Täter rückfällig werde, der Täter also mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut delinquiere. Die Rückfallgefahr müsse sich auf Taten der gleichen Art wie das Anlassdelikt beziehen. Der Beschuldigte sei kein Ersttäter, er sei bereits wegen Brandstiftung, ebenfalls ein Anlassdelikt für die Anordnung der Verwahrung, verurteilt worden. Die vorliegend in Frage stehenden Delikte würden per se für eine sehr hohe Gefährlichkeit des Beschuldigten sprechen.