6. Verwahrung 6.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verwahrte den Beschuldigten. Zur Begründung erwog sie zusammengefasst, eine Verwahrung könne nur angeordnet werden, wenn vom Vollzug einer Freiheitsstrafe keine positive Wirkung mehr zu erwarten sei und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ausscheide. Die Notwendigkeit der Massnahme sei primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit eines Täters zu beurteilen. Die Verwahrung komme nur in Frage, wenn ernsthaft damit zu rechnen sei, dass der Täter rückfällig werde, der Täter also mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut delinquiere.