kommt ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 20 Jahren gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB nicht in Frage. 55 Die Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) hat denn eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme auch längst in Gang gesetzt. Damit ordnet die Kammer eine ambulante therapeutische Massnahme an.