mer rätselhaft erscheinenden) Tatmotivation und Tatdynamik erkennen lassen (pag. 4821 Ziff. 10, pag. 4826 Ziff. 4.3). In seiner Einvernahme vom 5. April 2016 vor der Kammer gab Dr. AE.________ an, in den Therapieberichten sei eine Spur intrinsischer Motivation des Beschuldigten nachvollziehbar dargestellt (pag. 5725 Z. 219 f.). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme sind nach dem Gesagten erfüllt. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und aufgrund der Höchstdauer der ambulanten Massnahme von fünf Jahren (vgl. Art. 63 Abs. 4 StGB) kommt ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 20 Jahren gemäss Art.