54 lich eine vollzugsseitig angeordnete, freiwillige Therapie während des Strafvollzuges» (pag. 4822 f. Ziff. 6.4). Auch wenn der Beschuldigte derzeit unter den Bedingungen des Strafvollzuges eine Abstinenz einhalten könne, bestehe die für die Tatzeit festgestellte Suchtmittelproblematik im Kern ebenso fort wie die delinquenzbegünstigenden Persönlichkeitsakzentuierungen, mit welchen die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten in einem engen Zusammenhang stehen würden (pag. 4825 Ziff. 4.1). In allen grösseren Strafanstalten wie z.B. den Anstalten Thorberg würden störungs-