Auch Dr. AE.________ hat die gerichtliche Anordnung einer solchen empfohlen (pag. 4823; pag. 4827 Ziff. 4.4). Das Gericht kann eine ambulante Massnahme anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Dr.