Die Kammer weist schon an dieser Stelle darauf hin, dass die vorläufige Deliktshypothese nicht den aufgrund der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen entspricht. Die Kammer gab dem ursprünglichen Gutachter Dr. AE.________ mit einer Einvernahme vom 5. April 2016 Gelegenheit, zur zwischenzeitlichen Entwicklung Stellung zu nehmen (vgl. Ziffer 5.4. nachstehend). 5.4. Anordnung ambulante Massnahme Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft haben erstinstanzlich die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB beantragt. Auch Dr. AE.