Zudem betreibe der Beschuldigte weiterhin Krafttraining. Der Beschuldigte habe erkannt, dass er in Zukunft ein anderes Milieu brauche, um sich von seiner kriminellen Identität zu distanzieren. Trotz der vom erstinstanzlichen Gericht angeordneten Verwahrung sei der Beschuldigte weiter therapie- und einsichtsgewinnungsmotiviert. Er sei sehr offen und engagiert in der Therapie. Es sei therapiezugänglich und –bedürftig. Die Kammer weist schon an dieser Stelle darauf hin, dass die vorläufige Deliktshypothese nicht den aufgrund der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen entspricht.