Es habe eine Kränkung durch die verbale Beleidigung des Opfers stattgefunden. Die substanzbeeinflusst erhöhte Impulsivität habe zum erstem Schlag geführt, zwecks «Opfer zum Schweigen zu bringen», nicht mit der Motivation, «das Opfer zu töten, sondern eher es ruhig zu stellen und sich selbst dadurch beruhigen zu können». Jeder weitere Schlag habe den Beschuldigten nicht ruhiger, sondern immer wütender gemacht, er habe wie im Rausch immer weiter auf Opfer eingeschlagen, dann habe er sich bewusst entschieden, das Opfer zu strangulieren (vgl. pag. 5660, S. 5 des Therapieberichts: vorläufige Delikthypothese).