Schliesslich liege beim Beschuldigten als weiteres signifikantes Persönlichkeitsmerkmal ein unterdurchschnittliches bzw. niedriges Intelligenzniveau vor, mit entsprechenden Einschränkungen seiner kognitiven und intellektuellen Leistungsfähigkeit. Das diagnostische Kriterium zur Feststellung einer leichten Intelligenzminderung, die gemäss ICD-10 einen IQ-Bereich von 50-69 umfasse, sei allerdings nicht erfüllt. Beim Beschuldigten sei im Kindesalter ein IQ von 73 gemessen worden (p. 4816)».