________ klassifiziert diese Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale diagnostisch daher als Persönlichkeitsakzentuierungen, welche aber ebenfalls bereits zur Tatzeit vorgelegen hätten (vgl. dazu auch p. 4816 Diagnosen; p. 4823 f. Ziff. 1). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung der Sexualpräferenz (z.B. sexueller Sadismus) würden beim Beschuldigten keine vorliegen (p. 4815).