5.2. Diagnosen Auch die Diagnosen trug die Vorinstanz korrekt zusammen (pag. 5519): «Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 03.05.2013 diagnostizierte Dr. med. AE.________ beim Beschuldigten eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.21) sowie einen schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1), welche bereits zur Tatzeit am 09./10.03.2012 bestanden hätten (vgl. p. 4816 Diagnosen; p. 4823 f. Ziff. 1). Beim Alkohol würden die mehreren erfolglosen Entziehungsversuche in der Vorgeschichte, das Trinkmuster eines täglichen und an Wochenenden exzessiven Konsums sowie der zunehmende Kontrollverlust auf ein Abhängigkeitssyndrom hindeuten.