Die Anordnung der Massnahme müsse verhältnismässig sein und sich auf eine sachverständige Begutachtung stützen. Es sei diejenige Massnahme anzuordnen, die den Täter am wenigsten beschwere, wenn mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, aber nur eine notwendig sei. Seien mehrere Massnahmen notwendig, könne das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a StGB). Die Anordnung der Massnahme liege umso näher, je schwerer der Täter psychisch gestört und je dringlicher eine Therapie sei, je grösser aber auch die Gefahr eines Rückfalls scheine und je schwerer weitere mögliche Delikte wären. 5.2. Diagnosen