5. Ambulante Massnahme 5.1. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Massnahme korrekt dar. Sie erwog, eine Massnahme sei anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis bestehe oder die öffentliche Sicherheit dies erfordere und die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen (Art. 59-61, 63 oder 64 StGB) erfüllt seien. Die Anordnung der Massnahme müsse verhältnismässig sein und sich auf eine sachverständige Begutachtung stützen.