4. Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts Dem Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 51 StGB die ausgestandene Untersuchungshaft von 281 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen ist der vorzeitige Strafantritt.