51 3.4. Bildung der Gesamtstrafe / Konkrete Strafe Wie bereits erwähnt, kann die ausgesprochene Zeitstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr erhöht werden. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die für die übrigen Delikte auszusprechende Strafe von 36 Monaten zu 2/3, mithin im Umfang von 24 Monaten, zur Einsatzstrafe hinzugerechnet worden wäre, weshalb auch bei einer Einsatzstrafe von «nur» 18 Jahren Freiheitsstrafe trotzdem eine Gesamtstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe resultiert hätte.