Die Vorinstanz sprach für das unabhängig von allen anderen Straftaten begangene Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Freiheitsstrafe aus, da eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreibbar sei und er sich von früher ausgefällten Geldstrafen nicht habe abhalten lassen, weitere Delikte zu begehen. Die Vorinstanz sprach für die weiteren Delikte aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Mord ebenfalls eine Freiheitsstrafe aus.