Da für die 90 Strafeinheiten sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, ist nachfolgend die Strafart zu bestimmen. 3.3. Wahl der Strafart Die Vorinstanz sprach für das unabhängig von allen anderen Straftaten begangene Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Freiheitsstrafe aus, da eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreibbar sei und er sich von früher ausgefällten Geldstrafen nicht habe abhalten lassen, weitere Delikte zu begehen.