Das Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Der Kammer scheint eine Strafe von 15 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen. 3.2.4. Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 SVG). Die VBRS- Richtlinien, S. 16, sehen ab einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille 12 Strafeinheiten vor.