Der Deliktsbetrag beim Diebstahl ist unbekannt, übersteigt jedoch CHF 300.00 wohl nur geringfügig. Die kriminelle Energie ist eher gering: Der Beschuldigte plante den Diebstahl nicht im Voraus, sondern nutzte lediglich die sich ihm bietende Situation aus. Er handelte vorsätzlich und aus rein egoistischem Beweggrund. Es liegt ein leichtes Tatverschulden vor. Die Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral aus. Es ist eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. 3.2.3. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch