Nach dem zweiten Würgen bejaht die Kammer hingegen einen direkten Vorsatz. Er handelte aus reiner Triebbefriedigung und damit aus egoistischen Beweggründen. Eine schwerere Störung des Totenfriedens ist für die Kammer nur schwer denkbar, weshalb von einer Tatverschuldensstrafe von ca. 33 Monaten ausgegangen wird. Die Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral aus, weshalb eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten tat- und schuldangemessen ist.