3.2. Strafzumessung weitere Delikte 3.2.1. Mehrfache Störung des Totenfriedens Wer einen Leichnam verunehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt hier sehr schwer. Der Beschuldigte schändete den Leichnam von C.________ sel. – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – auf niederträchtigste Weise vaginal und anal. Er drang mehrmals mit seinem Glied vaginal in den reglosen Körper von C.________ sel. ein bzw. versuchte in diesen einzudringen. Einmal versuchte er auch anal in C.________ sel. einzudringen.