Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt. Da die Kammer die Einsatzstrafe auf 20 Jahre festgesetzt hat, ist in der Folge Art. 40 StGB zu berücksichtigen, der die Höchstdauer der Freiheitsstrafe auf 20 Jahre beschränkt (vgl. Ziffer IV. 2.1. oben). Eine Asperation ist aufgrund der bereits ausgeschöpften Höhe der Zeitstrafe damit grundsätzlich nicht mehr möglich. Trotzdem misst die Kammer die Strafen für die übrigen Delikte zu, um zu zeigen, dass auch bei einer niedrigeren Einsatzstrafe die Höchststrafe immer noch angemessen gewesen wäre. 3.2. Strafzumessung weitere Delikte