Gleichartige Strafen lägen aber nur vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausspreche. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen (im Falle von Strafen zwischen 6 Monaten und einem Jahr [Geldstrafe und Freiheitsstrafe]) sei im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreife, weshalb die Geldstrafe im Vordergrund stehe. Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt.