48 3. Strafzumessung für die übrigen Delikte 3.1. Voraussetzungen für die Asperation Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass eine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist und ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Gleichartige Strafen lägen aber nur vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausspreche.