Insgesamt erscheint der Kammer daher eine lebenslängliche Freiheitsstrafe tatangemessen. Diese Strafe ist jedoch aufgrund der (sehr) leicht verminderten Schuldfähigkeit auf 20 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren, es liegt wie oben ausgeführt immer noch ein mindestens schweres Verschulden vor. Die Kammer erachtet damit eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren als tat- und schuldangemessen.