Später wurde das Opfer im Thunersee versenkt (SK 04 494). Der vorliegende Fall lässt sich nach Ansicht der Kammer ohne weiteres in die Reihe der oben genannten schwersten Straftaten, die mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft wurden, einordnen. An Brutalität ist der zu beurteilende Fall jedenfalls schwer zu überbieten. Es liegen mehrere Mordelemente vor, der Beschuldigte handelte in bestialischer Art und Weise und wandte überschiessende Gewalt an (durch Schlagen, Treten und mehrfaches Würgen). Insgesamt erscheint der Kammer daher eine lebenslängliche Freiheitsstrafe tatangemessen.