Die Generalstaatsanwaltschaft ging von einer Einsatzstrafe von 20 Jahren aus: Der vorliegende Fall sei deutlich schlimmer als die Referenzsachverhalte, jedoch führe die leicht verminderte Schuldfähigkeit dazu, dass die lebenslängliche Strafe wegfalle. Die Kammer zieht zum Vergleich und zur Bestimmung der Einsatzstrafe zwei weitere Vergleichsfälle bei: